Aktualisierte Hinweise zum Dienstbetrieb
in der Feuerwehr Mudau
für die Einsatzabteilungen & Jugendfeuerwehr
AKTUELLE STUFE: WARNSTUFE(seit 23.02.2022 - 00:00 Uhr)
Auf Grundlage der Hinweise des Innenministeriums zum Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb bei den Feuerwehren und den im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen.
Stand: 30. August 2021
Der Gesundheitsschutz der im Bevölkerungsschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer sowie Feuerwehrangehörigen hat neben der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft während der Corona-Pandemie nach wie vor oberste Priorität. Diese Hinweise gelten grundsätzlich für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer sowie die Freiwilligen Feuerwehrangehörigen. Bereits bestehende, teilweise weitergehende Konzepte der Hilfsorganisationen und des THW bzw. der Gemeinden als Trägerinnen der Feuerwehr sind zu beachten. Gleiches gilt für die Konzepte für Ausbildungsveranstaltungen an den zentralen Bildungseinrichtungen. Hauptamtliche Angehörige der Feuerwehren, des THW und der Hilfsorganisationen sollen entsprechend der nachfolgenden Hinweise verfahren.
Grundsätze
- Allgemeine Anforderungen
Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen im Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb soll grundsätzlich landesweit einheitlich gehandhabt werden. Die Teilnehmenden dürfen dabei keinem erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt sein. Präsenzveranstaltungen sind vorab so zu planen, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen allen Teilnehmenden bekannt sind und konsequent umgesetzt werden. Die Anwesenheit beim Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb ist zu dokumentieren.
Im Gebäudeinnern sind grundsätzlich medizinische Masken zu tragen. Geeignet sind als medizinische Masken (OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2-Masken (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95). Nach Einnehmen des Sitzplatzes und bei einem gesicherten Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen kann die Maske abgenommen werden.
Wenn möglich, sollen Veranstaltungen im Freien stattfinden. Dort wo notwendig, beispielsweise bei Versammlungen ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten und die genutzten Räume sind regelmäßig und zeitlich engmaschig, am besten ständig, intensiv zu lüften.
Übungsteile mit Körperkontakt sind zu vermeiden. Übungen mit Personen (Mimen) sind mit Übungspuppen durchzuführen. Gegenstände und Oberflächen, die häufig von Personen berührt werden, sind regelmäßig zu reinigen.
Der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern muss grundsätzlich eingehalten werden und gilt für alle Tätigkeiten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dieser Mindestabstand ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden, wenn dies zwingend erforderlich ist und wenn eine geeignete Kompensation durch physische Infektionsschutzvorrichtungen (bspw. Plexiglasscheiben) oder durch geeignete Persönliche Schutzausrüstung gewährleistet wird. Während des praktischen Ausbildungs- und Übungsdienstes im Freien sind grundsätzlich medizinische Masken zu tragen; es sei denn, es sind Übungsteile, bei denen ein Unterschreiten des 1,5 Meter-Abstandes ausgeschlossen werden kann.
Die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen soll auf ein Minimum reduziert werden. Im Falle der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen sind FFP2-Masken (bzw. alternativ medizinische Masken und Masken der Normen KN95/N95) zu tragen. Für den Einsatz sollen vorab maximale Belegungszahlen für die Fahrzeuge festgelegt werden. Soweit das Maskentragen den Fahrzeugführenden beeinträchtigt, kann im Einsatz auf die Maske verzichtet werden.
Die notwendige Persönliche Schutzausrüstung zur Reduzierung von Infektionsrisiken muss von den Hilfsorganisationen bzw. den Gemeinden als Trägerinnen der Feuerwehren in ausreichender Anzahl bereitgestellt werden; gleiches gilt für Schnell- und Selbsttests, soweit diese für die Teilnahme an einer Veranstaltung notwendig sind.
Auszug aus der aktuellen Corona-Verordnung Baden-Württemberg
1. Ziel, Stufen, Verfahren
(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems.
(2) Es gelten folgende Stufen:
die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2 und 3 nicht erreicht oder überschritten werden;
die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 8 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;
die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 12 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet.
(3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungs-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.
Ampelregelung für Übungs- und Ausbildungsdienste
Die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsdienst in den Einsatzabteilungen und der Jugendgruppen der Feuerwehr Mudau ist zukünftig, im Rahmen der Corona-Pandemie auf Grundlage der Vorgaben des Innenministeriums, wie folgt geregelt:
Die jeweils gültige Stufe wird durch das Landesgesundheitsamt durch Veröffentlichung im Internet bekannt gegeben!
2. Verbot für die Teilnahme am Ausbildungs-, Übungs-, und Dienstbetrieb sowie Betretungsverbote
Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, dürfen nicht am Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb teilnehmen oder Einrichtungen der Hilfsorganisationen, des Rettungsdienstes, der Feuerwehren oder des THW betreten.
Helferinnen und Helfer sowie Feuerwehrangehörige, die sich in Quarantäne befinden, dürfen nicht in Präsenz am Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb teilnehmen.
3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach § 11 SGB VIII
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der „Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit“ in der jeweils gültigen Fassung ist auch der Dienstbetrieb von Jugendgruppen wieder möglich. Die genannten Grundsätze sollen dabei auch für den Dienstbetrieb der Jugendorganisationen in den Hilfsorganisationen und Gemeindefeuerwehren angewandt werden. Für die Jugendgruppen der Feuerwehr Mudau gelten vorrangig die Vorgaben für die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsdienst (Ampelregelung).
Dokumente:
2021 - aktualisierte Dienstregelung Feuerwehr Mudau.pdf213.03 kB
2021_-_Warnstufenuebersicht.pdf118.72 kB
Link zu den Inzidenz-Werten:
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg: zum Covid-19 Lagebericht
Feuerwehr Mudau - 2021